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Jugend-Arbeitsschutz

Das Gesetz zum Jugendarbeitsschutz (JArbSchG) trat im Jahr 1960 in Kraft. Hierin werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen.

Die Wochenarbeitszeit ist nach dem Gesetz zum Jugendarbeitsschutz auf 40 Stunden (ohne Pausen gerechnet). Es gilt die Fünf-Tage-Woche. Bei nicht konstanten Arbeitszeiten pro Werktag darf die Arbeitszeit an einem Tag nicht über achteinhalb Stunden hinaus gehen. Der Urlaubsanspruch ist nach dem Alter des Jugendlichen gestaffelt.

Es ist grundsätzlich nicht gestattet, im Arbeitsvertrag Absprachen zu treffen, die diesen Regelungen widersprechen. Verstöße gegen das Gesetz zum Jugendarbeitsschutz stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Ist damit eine vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit eines Kindes oder Jugendlichen verbunden, liegt eine Straftat vor.

Neben diesen Regelungen beinhaltet das Gesetz zum Jugendarbeitsschutz Verbote und Beschränkungen von Beschäftigungsformen, Pausenregelungen, Verpflichtungen des Arbeitgebers, Regeln zur gesundheitlichen Betreuung der Kinder und Jugendlichen sowie Aufsichtspflichten.

Das Gesetz zum Jugendarbeitsschutz bezieht sich auch auf den künstlerischen Bereich und auf die Medienbranche. Ziel der Regelungen ist es, die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, dabei aber zu verhindern, dass die geistige, moralische und körperliche Entwicklung gefährdet oder der schulische Erfolg erschwert wird.

Die Mitwirkung an Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Darbietungen sowie an Hörfunk- und Fernsehsendungen gehört zu den Tätigkeiten, bei denen die Arbeit von Kindern und Jugendlichen am Sonntag oder Feiertag laut Jugendarbeitsschutz unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Dazu ist es erforderlich, dass die Jugendlichen zum Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Tag freigestellt werden. Die Fünf-Tage-Woche ist auf diese Weise zu gewährleisten. An Heiligabend, dem ersten Weihnachtsfeiertag, Silvester, Neujahr und am Ostersonntag dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Gleiches gilt für den Tag der Arbeit am 1. Mai.

Im § 6 des Gesetzes zum Jugendarbeitsschutz wird im Detail geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche in Aufführungen und Medienproduktionen einbezogen werden dürfen. An Theatervorstellungen dürfen Kinder erst ab sechs Jahren mitwirken. Die Zeit pro Tag ist dabei auf maximal vier Stunden begrenzt (im Zeitraum von 10 bis 23 Uhr).

Bezüglich weiterer Arten von Aufführungen (z. B. künstlerische, tänzerische, musikalische Darbietungen) sowie Veranstaltungen zur Werbung, Aufnahmen für Fernsehen oder Radio, auf Ton- oder Bildträgern, Film- und Foto- oder Filmaufnahmen gilt laut Jugendarbeitsschutz, dass Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren maximal zwei Stunden täglich im Zeitraum von 8 bis 17 Uhr mitwirken dürfen. Kinder ab sechs Jahren dürfen an Veranstaltungen dieser Kategorie bis zu drei Stunden pro Tag, in der Zeit zwischen 8 und 22 Uhr mitarbeiten. Der Zeitraum der zulässigen Anwesenheit am Beschäftigungsort laut Jugendarbeitsschutz ist für Kinder unter sechs Jahren auf vier Stunden täglich begrenzt. Kinder ab sechs Jahren dürfen maximal fünf Stunden täglich anwesend sein.

Die Zahl der Tage, an denen Kinder und Jugendliche an diesen Veranstaltungen teilnehmen dürfen, ist im Gesetz zum Jugendarbeitsschutz ebenfalls begrenzt: An maximal 30 Tagen pro Jahr ist die Mitwirkung an Tanzveranstaltungen, auf Jahrmärkten, in Abenteuerparks oder in Festzelten zulässig. Untersagt ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Veranstaltungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) unstatthaft ist.

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